Stellungnahme zum Prozessurteil im Fall Emma

Lila Hintergrund mit weißem, künstlerischem Portrait von Emma. Darüber: "Gerechtigkeit für Emma", Darunter: "Statement zum Prozessurteil"

Am 19.03.2026 wurde das Urteil im Fall Emma gesprochen.
Das Landgericht Dresden gelangt am 19.03.2026 zu der Feststellung, dass der Angeklagte Emma getötet hat – zugleich wird auf die absolute Schuldunfähigkeit des Täters verwiesen. Auf die öffentliche Debatte zu Femi(ni)ziden äußert sich das Gericht in einer Pressemitteilung: Die Kammer erkennt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Gewalt.

An dieser Stelle wollen wir ansetzen!

Die wichtigsten Punkte:

  • in Deutschland gibt es keine allgemeingültige Definition von Femi(ni)ziden
  • die häufigste Form von Femi(ni)ziden sind Partnerschaftstötungen
  • es gibt keine allgemeine Weiterbildungspflicht für Jurist*innen, auch nicht für die verschiedenen Erscheinungsformen patriarchaler Gewalt
  • der Staat schützt uns nicht – trotz angestrebtem Gewalthilfegesetz kommt es zu Kürzungen im Gewaltschutz

Zunächst möchten wir betonen, dass wir die Wünsche von Emmas Familie und Angehörigen vertreten, aber auch der Meinung sind, dass Gerechtigkeit nicht durch individuelle Bestrafung von Tätern erreicht werden kann, sondern durch eine systemische Veränderung. Das bedeutet für uns (als Gesellschaft) konkret, gegen die Grundvoraussetzungen für Femi(ni)zide zu kämpfen – gegen die patriarchalen und hierarchischen Geschlechterverhältnisse, gegen die strukturelle Diskriminierung von Frauen und queeren Menschen (die grundlegenden Abgrenzung und Abstufung von „Weiblichkeit“) und gegen die internalisierten Kontroll- und Besitzansprüche von cis-Männern.

  1. Was sind Femi(ni)zide?!
    Trotz wissenschaftlicher und politischer Debatten entzieht sich der Begriff „Femi(ni)zid“ auch im Jahr 2026 einer einheitlichen, allgemeingültigen Definition. Anstelle einer Begriffsdefinition erfolgt die Annäherung daher häufg über die Erscheinungsformen von Femi(ni)ziden, wie sie etwa durch die Berichterstattungsstelle geschlechts-spezifische Gewalt des … Deutschen Instituts für Menschenrechte dargestellt wurden1. Zu der häufigsten Form aller Tötungen von Frauen zählt die Partnerschafts- und Ex-Partnerschaftstötung. Häufig sind sie auf Besitz- und Kontrolldenken der Täter zurückzuführen2.
    Eine andere geläufige Einordnung des Femi(ni)zidbegriffs ist „die vorsätzliche Tötung einer Frau aufgrund ihres (zugeschriebenen) Geschlechts“. Allerdings muss bei diesem Annäherungsversuchs einer Definition beachtet werden, dass neben dem Motiv des „Frau-Seins“ auch eine strukturelle Diskriminierung von Menschen, denen Weiblichkeit zugeschrieben wird, zugrunde liegt. Besonders eine erhöhte Gewaltbetroffenheit von Frauen in heterosexuellen Paarbeziehungen zeigt auf, das es einen Zusammenhang von struktureller Diskriminierung und Tötungsdelikten gibt. Die Berichterstattungsstelle gibt nicht an, wie geschlechtsspezifische Motive statistisch gemessen und in Strafverfahren nachgewiesen werden sollen2.

  1. Verfolgung von Femi(ni)ziden im Strafprozess // Kann ein Gericht entscheiden, dass eine Tötung kein Femi(ni)zid ist?!
    Um sich den Hintergründen von Tötungsdelikten anzunähern, bedarf es einer bewussten Analyse aller Kontexte. Im Fall eines Strafverfahrens entscheidet das Gericht darüber, ob eine strafbare Tötung (Mord oder Totschlag) gegeben ist und welche rechtlich relevanten Merkmale erfüllt sind. Der Begriff „Femi(ni)zid“ wird im deutschen Strafgesetzbuch jedoch weder als Tatbestand noch als vermeintliche Entscheidungsformel aufgegriffen. Daher bedarf eine Begriffsannäherung eine vielschichtige Analyse aufgrund verschiedener Diskriminierungen, die Menschen, denen Weiblichkeit zugeschrieben wird, erfahren. Dabei ist besonders zu beachten, dass kriminologische und feministische Ansätze keine Gegenstücke sind. Ein Täter kann psychisch erkrankt, unter Drogeneinfluss oder sozial depriviert sein, und trotzdem einen Femi(ni)zid begehen. Diese Realitäten schließen sich, mit Blick auf die patriarchal geprägten Machtverhältnisse unserer Gesellschaft nicht aus1.
    Doch besonders bei Tötungsdelikten in Paarbeziehungen individualisieren Gerichte die Taten und stufen das Verhalten des Täters als „nach-vollziehbar“ und „menschlich“ ein. Nicht selten scheitern Strafverfahren am Nachweis niedriger Beweggründe und einer tragfähigen Motivlage. Umso entscheidender ist es, eine Tötung in seiner gesamten gewaltvollen Vorgeschichte und den Dynamiken einzubetten. Umso schwerer wiegt die Anforderung an eine umfangreiche Aufarbeitung von Tötungsdelikten an Frauen, wo nach wie vor die Themen geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt unzureichend in der juristischen Ausbildung verankert sind. Zudem gibt es keine Fortbildungspflichten für Jurist*innen1.
    „Gerichte treffen politische Entscheidungen. Folglich kann Rechtsprechung als politischer Prozess unter­sucht werden, in dem Interessen, Ideen und Machtressourcen eine Rolle spielen“5.
    Auch wenn sich die Judikative gern als neutral, die Gesetz prüfende und anwendende Instanz inszeniert, ist sie dies nicht. Gesetze sind immer Ergebnisse parlamentarischer Aushandlungsprozesse und somit hoch politisch.
    Daher wollen wir diese Definitionsmacht umso klarer hinterfragen.
    Wir wollen uns an dieser Stelle klar von einem Strafrechtsfeminismus distanzieren. Eine Stützung auf das juristische Bewertungssystem spielt Tätern zumeist in die Karten. Wir sind der Überzeugung, dass ein Ausbau staatlicher Interventionsmaßnahmen und härterer Strafen die Wurzel des Problems patriarchaler Gewalt nicht bekämpft. Viel mehr wollen wir die Begriffslosigkeit der Pressemitteilung betonen und den Widerspruch zwischen klarer Ablehnung des Femi(ni)zidbegriffs und der mangelnden juristischen Grundlage dafür kritisieren.

  1. Istanbul Konvention? Gewaltschutz? Zumindest in der Kürzungsdebatte: Fehlanzeige
    Neben den juristischen Perspektiven bedarf es einem kritischen Blick auf die aktuellen politischen Debatten im Bezug auf Gewaltschutz, welcher als präventives Mittel zu erhöhten Chancen bei der Bekämpfung von Femi(ni)ziden genutzt werden muss1.
    Die Zuständigkeit für den Gewaltschutz lag bis vor kurzem in Deutschland auf Länderebene1. Im Februar 2025 wurde auf Bundesebene dem Gewalthilfegesetz zugestimmt, dadurch entsteht ein bundesweiter Rechtsanspruch auf Schutz und Hilfe für von Gewalt betroffene Frauen. Das Gesetz verpflichtet die Länder flächendeckend, Hilfesysteme sicherzustellen, allerdings soll die vollkommene Umsetzung des Gesetzes erst bis 2032 erfolgen3. Trotz dieser augenscheinlich positiven Entwicklung, wird an einigen Stellen bereits intensiv gekürzt und gespart: Im Jahr 2024 erhielten nur in Sachsen 947 Frauen und 1.077 Kinder keine Unterkunft in Schutz-unterbringungen.
    Auch muss bis Mitte des Jahres das Leipziger Modellprojekt Sofortaufnahme trotz Erfolgen bei der Entlastung von Frauenhäusern schließen6. Auch das Projekt „Unterschiedlich und doch stark: Inter-sektionalität im Frauenhaus begegnen“ verliert bis Ende des Jahres die Förderung. Der Grund: eine Umstrukturierung des Bundesprogramms „Demokratie leben“, ein Programm, welches noch 2024 als zentrales Instrument für die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes benannt wurde4.
    Dies ist eine Entwicklung, die es kritisch zu beobachten gilt. Die bisher existierenden staatlich-präventiven Hilfesysteme sind jetzt schon nicht ausreichend, Kürzungen und Verantwortungsverschiebung sind also umso hinderlicher.

Es braucht ein kollektives gesellschaftliches Umdenken, eine männliche Verantwortungsübernahme und eine konsequente Abschaffung des Patriachts – in allen Lebensbereichen.

Wir sagen klar: Nur gemeinsam und solidarisch können wir Femi(ni)zide stoppen, in dem wir die patriarchale Gewalt als solche benennen und sie präventiv bekämpfen!

1
https://www.frauenhauskoordinierung.de/publikationen/detail/femizide-und-gewaltschutz-im-spiegel-der-istanbul-konvention-impulse-im-monitor-gewalt-gegen-frauen
2
https://www.bpb.de/themen/gender-diversitaet/femizide-und-gewalt-gegen-frauen/517633/femizide-rechtlicher-rahmen-und-strafverfolgung/
3
https://www.frauen-gegen-gewalt.de/de/aktionen-themen/gewalthilfegesetz-umsetzen.html
4
https://www.frauenhauskoordinierung.de/aktuelles/detail/demokratie-leben
5
https://www.mpifg.de/pu/books_wz/2011/wz_br_2011-7
6
https://linksfraktionsachsen.de/presse-detail/juliane-nagel-sachsen-hat-grossen-nachhol-bedarf-beim-schutz-vor-sexualisierter-gewalt-hilfesysteme-staerken/
https://tu-dresden.de/tu-dresden/universitaetskultur/antidiskriminierung/neuigkeiten/stellungnahme-der-saechsischen-fachverbaende-fuer-den-gewaltschutz-vor-haeuslicher-und-sexualisierter-gewalt